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Die Aufgaben des Schulelternbeirats sind im Landesgesetz
über die Schulen in Rheinland-Pfalz, §40 Schulelternbeirat verankert: 1. Der
Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der
Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule
beraten, sie unterstützen , ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 2. Der
Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung
und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern
wahr. 3. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle
Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind. 4. Der
Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen
Maßnahmen, insbesondere bei 1. Veränderungen
des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen 2. der
Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss
zuständig ist, 3. Anträgen
an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, 4. der
Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B.
Arbeitsgemeinschaften), 5. Fragen
im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, 6. Regelungen
zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schulbücherei, 7. der
Festlegung der beweglichen Ferientage. Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen 1. die
Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, 2. die
Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule, 3. die
Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, 4. die
Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung einer Schule, 5. die
Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der
Ganztagsschule, 6. die
Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung
außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, 7. die
Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der
Schulgebäude und Schulanlagen, 8. die
Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei
besonderen klimatischen Bedingungen, 9. die
Aufstellung der Hausordnung. Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen
folgende Maßnahmen der Schule: 1. Abweichungen
von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt
sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen, 2. Aufstellung
von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots 3. Aufstellung
von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, 4. Regelungen
für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, 5. Aufstellung
von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, 6. Einführung
und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der
Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, 7. Abschluss
von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von
Schülerinnen und Schülern, 8. grundsätzliche
Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des
Jugendschutzes in der Schule. |





